Weiterarbeiten nach Pensionierung

PENSIONIERUNG

Weiterarbeiten - Arbeitsrecht

Viele Erwerbstätige überlegen sich, nach der Pensionierung weiterzuarbeiten. Was bedeutet das für ihre Versicherungssituation und welche Regeln gelten für das Arbeitsrecht?

Rechtsauskunft Weiterarbeit nach Pensionierung

Für immer mehr ältere Erwerbstätige ist mit Eintritt des Rentenalters noch nicht Schluss mit der Erwerbstätigkeit. Doch die Formen der Beschäftigung variieren beträchtlich. Wie sollte die Arbeit gestaltet werden, um Beschäftigten und Unternehmen gleichermassen zu dienen?

Erbteilung Pflichtteil Rechtsauskunft

ARBEITSRECHT - WEITERARBEITEN NACH PENSIONIERUNG


Viele Arbeitgeber sind froh, wenn immer mehr Arbeitnehmer über das ordentliche Rentenalter hinaus weiterarbeiten möchten. Denn das Wissen und die Erfahrung älterer Arbeitnehmer sind für viele Unternehmen wichtiges Kapital.
WAS SAGT DAS ARBEITSRECHT - Was gilt bei Unfällen oder Krankheit ?

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Erbrecht Rechtsauskunft

BERUFLICHE VORSORGE UND WEITRARBEIT NACH PENSIONIERUNG


Ein Aufschub des Bezuges und/oder weitere Einzahlungen sind in der Regel nicht üblich und müssen mit der jeweiligen Pensionskasse abgesprochen beziehungsweise deren Reglement muss individuell angeschaut werden.

Wir zeigen Ihnen, was Sie beachten müssen.


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AHV RENTE AUFSCHIEBEN


Schieben Sie Ihre Altersrente auf, erhalten Sie für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Altersrente. Der Zuschlag wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet und zusammen mit den Renten periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
LOHNT SICH EIN AUFSCHUB DER RENTE FÜR SIE?


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Wenn Sie sich frühpensionieren lassen und Teilzeit weiterarbeiten:

  • Sie müssen bis zum ordentlichen Rentenalter (Frauen: 64, Männer: 65) weiterhin AHV-Beiträge zahlen.
  • Wenn Sie weiterarbeiten und über 21'510 Franken pro Jahr verdienen, müssen Sie weiter in die Pensionskasse einzahlen. Wenn Sie ohne wesentlichen Unterbruch weiter beim gleichen Arbeitgeber tätig sind, gelten Sie unter Umständen als «teilpensioniert», bleiben dieser Pensionskasse unterstellt und zahlen auch weiter dort ein.
  • Wer weniger als drei Monate bei einem Arbeitgeber angestellt ist, muss nicht bei der Pensionskasse angemeldet werden.
  • Sie dürfen weiter in die Säule 3a einzahlen: bis zu 6883 Franken, solange Sie Pensionskassenbeiträge zahlen – maximal 20 Prozent des Nettoeinkommens (höchstens aber 34'416 Franken), wenn Sie keiner Pensionskasse mehr angeschlossen sind.
  • Sie dürfen eines oder mehrere Ihrer 3a-Konten beziehen, sobald Sie 59 (Frauen) respektive 60 (Männer) geworden sind. Sie dürfen auch im gleichen Jahr ein 3a-Konto beziehen und weiter auf ein anderes 3a-Konto einzahlen.


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Wir beantworten Ihnen alle arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit eienr Weiterarbeit nach der Pensionierung.

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Wir helfen Ihnen sofort und zeigen Ihnen, wie Sie sich rechtlich korrekt verhalten:

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WEITERARBEIT NACH PENSIONIERUNG


Sie haben Fragen zum Arbeitsvertrag, Versicheurngsschutz, AHV, und Vertragsrechtsenden Sie uns eine Mail mit Ihrer Anfrage oder benutzen Sie für Ihre Anfrage unser Online Anfrageformular.

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Wir klären die Vorgehensweise.
Wir prüfen Ihre Unterlagen.
Wir analysieren die Rechtslage.
Im persönlichen Gespräch (telefonisch oder per Video) erklären wir Ihnen sofort, was rechtlich erlaubt und möglich ist.

Kosten: 195 CHF

Arbeiten im AHV-Alter: Das sollten Sie wissen


Eine Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter kann mit und ohne Bezug von Vorsorgeleistungen (also AHV und BVG) erfolgen. In der Schweiz liegt das ordentliche Rentenalter für Männer bei 65 Jahren. Bei den Frauen wurde es im Jahr 2001 von 62 auf 63 Jahre und im Jahr 2005 von 63 auf 64 Jahre angehoben. Die Reform der AHV 21 sieht vor, dass das ordentliche Rentenalter der Frauen etappenweise von 64 auf 65 Jahre angehoben wird und eine Vereinheitlichung des Referenzalters für Männer und Frauen auf 65 Jahre in der AHV und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge umgesetzt wird.


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Der Rentenbezug kann maximal ein bis zwei Jahre vorbezogen oder ein bis fünf Jahre aufgeschoben werden. Die Reform AHV21 sieht zudem eine Flexibilisierung es Rentenbezugs zwischen 63 und 70 Jahren in AHV und der obligatorischen BV sowie durch Einführung des Teilrentenvorbezugs und des Teilrentenaufschubs vor. Abhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit nach ordentlicher Pensionierung erfolgt oder bei Aufschub der Pensionierung weitergearbeitet wird, sind damit z.T. sehr unterschiedliche Konsequenzen für z.B. die Höhe der AHV-Rente, allfällige Pensionskassenbeiträge und die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags verbunden.

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