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Die Spezialisten unserer Online Rechtsauskunft prüfen sofort, ob eine missbräuchlichen Kündigung vorliegt und wie Sie vorgehen müssen.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung sind:
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Das Bezirksgericht Muri AG hat einem älteren Angestellten, der ein Jahr vor seiner Pensionierung entlassen wurde, eine Entschädigung von 26'500 Franken zugesprochen. Der Mann war als Rohstoffeinkäufer tätig und arbeitete 25 Jahre für die Firma. Das Gericht bestätigte zwar, dass es sachliche Gründe für die Kündigung gab und der Mann nicht aufgrund seines Alters entlassen wurde. Dennoch entschied das Gericht zugunsten des Klägers, da der Arbeitgeber eine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber älteren Angestellten habe und die Konsequenzen bei ausbleibender Leistungsverbesserung nicht klar aufgezeigt wurden.
Ein früherer Vorgesetzter des Klägers gab an, dass dieser schwer zu lenken gewesen sei, sich der Digitalisierung verweigert und Fehler beim Einkauf gemacht habe. Der Angestellte wies diese Vorwürfe zurück. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Arbeitgeber schonender hätte vorgehen müssen.
Im Gesetz gibt es einen Katalog, der definiert, wann eine Kündigung missbräuchlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn jemandem allein wegen seines Alters gekündigt wird, insbesondere kurz vor der Pensionierung und nach vielen Dienstjahren. Eine Kündigung ist jedoch nicht missbräuchlich, wenn Angestellte ihre Leistung nicht mehr erbringen. Grundsätzlich gilt die Kündigungsfreiheit, was bedeutet, dass auch ältere Angestellte entlassen werden dürfen.
Es ist wichtig zu beachten, dass es sich um ein noch nicht rechtskräftiges Urteil handelt. Die Parteien haben die Möglichkeit, ein schriftlich begründetes Urteil zu verlangen und anschliessend Berufung einzulegen.
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Im Arbeitsrecht (Art. 336 OR) wird bestimmt, wann eine Kündigung durch den Arbeitgeber missbräuchlich ist. Erfolgt eine Kündigung aus den folgenden Gründen:
Wer missbräuchlich gekündigt worden ist und dieses Verhalten nicht akzeptieren will, muss
Die Einsprache muss nicht begründet werden.
Nicht einmal ein Missbrauchstatbestand muss genannt werden.
Klage
Kann keine Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt werden, muss die gekündigte Partei
Falls keine Einsprache erhoben wird oder keine Klage eingereicht wird, ist die Klagemöglichkeit verwirkt.
Diese Aufstellung enthält allgemeine Grundsätze. In Einzelfällen kann Abweichendes gelten. Die individuelle Beratung durch eine Fachperson ist dann unerlässlich.
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