Verfasst von Andreas Gantenbein, Rechtsanwalt | SAV-Mitglied | Zuletzt aktualisiert: 28.03.2026
Juristisch geprüft und laufend aktualisiert. Keine automatisierte Erstellung.
Eine Kündigung ist für viele Betroffene eine belastende Situation.
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Eine Kündigung ist nach Art. 336 OR missbräuchlich, wenn sie aus einem gesetzlich unzulässigen Motiv erfolgt und gegen Treu und Glauben verstösst.
Wichtig:
Auch wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, kann unter Umständen ein Anspruch auf Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen bestehen.
Ob eine Kündigung missbräuchlich ist, hängt immer vom konkreten Fall ab.
Eine Kündigung ist insbesondere missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
wegen einer persönlichen Eigenschaft (z. B. Kündigung älterer Mitarbeitenden, Kündigung kurz vor der Pensionierung, Herkunft, Religion)
wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts
zur Vereitelung der Entstehung von Ansprüchen
weil Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wurden
wegen Militär-, Schutz- oder Zivildienst
als sogenannte Rachekündigung
Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
Damit eine missbräuchliche Kündigung vorliegt, müssen zwei Punkte erfüllt sein:
Das Arbeitsverhältnis wurde ordentlich gekündigt.
Es liegt ein Missbrauchstatbestand im Sinne von Art. 336 OR vor.
Nicht jede als unfair empfundene Kündigung ist rechtlich missbräuchlich.
Entscheidend ist das Motiv.
Grundsatz:
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss darlegen, dass die Kündigung missbräuchlich ist.
Behauptet der Arbeitgeber zusätzliche sachliche Gründe, muss er beweisen, dass die Kündigung auch ohne das unzulässige Motiv erfolgt wäre.
Das Gericht kann eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zusprechen.
Dabei werden berücksichtigt:
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Alter der betroffenen Person
Schwere des Fehlverhaltens
wirtschaftliche Auswirkungen
Verhalten beider Parteien
Die Entschädigung hat Strafcharakter und ist unabhängig vom effektiv entstandenen Schaden.
Wer eine missbräuchliche Kündigung nicht akzeptieren will, muss:
Spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Arbeitgeber erheben.
(Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich.)
Innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Wird eine dieser Fristen verpasst, ist der Anspruch verwirkt.
Das Bezirksgericht Muri AG sprach einem 25 Jahre angestellten Mitarbeiter, der ein Jahr vor Pensionierung entlassen wurde, eine Entschädigung von CHF 26'500.– zu.
Das Gericht hielt fest:
Die Kündigung war nicht allein wegen des Alters erfolgt.
Dennoch habe der Arbeitgeber gegenüber langjährigen älteren Mitarbeitenden eine erhöhte Fürsorgepflicht.Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei langjährigen Arbeitsverhältnissen erhöhte Anforderungen an Arbeitgeber stellen.
Solche Konstellationen erfordern stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

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Eine Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn:
Sie die Kündigung nicht nachvollziehen können
ein Konflikt am Arbeitsplatz bestand
Sie kurz vor der Pensionierung stehen
Sie unsicher sind, ob Ihre Rechte verletzt wurden
👉In diesen Fällen lohnt sich eine rechtliche Einschätzung immer.
Eine falsche Einschätzung kann dazu führen, dass Sie Ihren Anspruch verlieren.
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Andreas Gantenbein
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Wie lange habe ich Zeit, um gegen eine Kündigung vorzugehen?
In der Regel muss der Arbeitnehmer noch während der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und danach innert Frist Klage einreichen.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung kann bis zu 6 Monatslöhne betragen, abhängig vom Einzelfall.
Ist die Kündigung automatisch ungültig?
Nein. Auch eine missbräuchliche Kündigung ist grundsätzlich gültig.
👉 Es besteht jedoch ein Anspruch auf Entschädigung.
Lohnt sich eine Prüfung?
Ja – insbesondere wenn:
Hinweis
Allgemeine Informationen (z. B. durch Internet oder KI) ersetzen keine rechtliche Beurteilung
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