Verfasst von Andreas Gantenbein, Rechtsanwalt (SAV) · Stand: Oktober 2026
Mit einem Testament bestimmen Sie, wer was erhält – und ersparen Ihren Angehörigen später Unsicherheit und Streit. In der Schweiz dürfen Sie Ihr Testament selbst von Hand schreiben.
So verlangt es Art. 505 ZGB. Empfehlenswert sind zudem der Ort sowie Ihr vollständiger Name und Ihr Geburtsdatum.
Möchten Sie sicher sein, dass Ihr Testament gilt und Ihren Wünschen entspricht?
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Sie können festlegen, wer zum Beispiel das Haus, die Wohnung oder ein Familienstück erhält. Ist dieser Gegenstand mehr wert als der Erbteil, muss die Person die anderen Erben auszahlen.
Sie können einer Person einen Geldbetrag, einen Gegenstand oder ein Wohnrecht vermachen, ohne dass sie Erbin oder Erbe wird.
Mit der Nutzniessung kann Ihr Ehepartner zum Beispiel weiter im gemeinsamen Haus wohnen, auch wenn es den Kindern gehört.
Eine Vertrauensperson kümmert sich nach Ihrem Tod um alles Administrative und sorgt dafür, dass Ihr Wille umgesetzt wird. Das entlastet die Familie und beugt Streit vor.
Das ist nur in seltenen Fällen möglich, etwa bei schweren Verfehlungen gegenüber Ihnen oder Ihrer Familie. Hier ist eine rechtliche Abklärung besonders wichtig.
Ihre Kinder und Ihr Ehepartner bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner haben Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass, den Pflichtteil. Seit 2023 ist der Pflichtteil der Kinder kleiner als früher, und Eltern haben keinen mehr. Über den Rest – die sogenannte freie Quote – können Sie frei verfügen.
| Ihre Situation | Pflichtteile | Darüber verfügen Sie frei |
|---|---|---|
| Verheiratet, mit Kindern | Ehepartner ¼, Kinder zusammen ¼ | die Hälfte |
| Nicht verheiratet, mit Kindern | Kinder zusammen ½ | die Hälfte |
| Verheiratet, ohne Kinder | Ehepartner je nach Familie ⅜ oder ½ | mindestens die Hälfte |
| Nicht verheiratet, ohne Kinder | keine | alles |
Vereinfachte Übersicht nach geltendem Recht (seit 1. Januar 2023). Ein Testament, das vor 2023 geschrieben wurde, lohnt sich deshalb oft nochmals anzuschauen.
Solche Fehler fallen oft erst auf, wenn es zu spät ist – und führen dann zu Streit unter den Erben. Eine Prüfung vorher schafft Sicherheit.
Lieber zuerst persönlich sprechen? Rufen Sie an (0900 000 911, CHF 3.80/Min.) oder buchen Sie einen Rückruf zum Fixpreis.
«Ein Testament ist etwas sehr Persönliches. Ich nehme mir Zeit, Ihre Wünsche zu verstehen – und sorge dafür, dass sie später auch so umgesetzt werden.»
Andreas Gantenbein, Rechtsanwalt, Mitglied SAV, Oberbüren SG
Alle Beratungen erfolgen persönlich und unterstehen dem anwaltlichen Berufsgeheimnis.
Ja, wenn Sie es selbst verfassen. Das ganze Testament muss von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Alternativ können Sie ein öffentliches Testament bei einer Urkundsperson errichten, mit zwei Zeugen.
Nein. Ein handschriftliches Testament ist ohne Notar gültig. Eine anwaltliche Prüfung stellt sicher, dass es formell korrekt ist und Ihre Wünsche klar ausdrückt.
An einem sicheren Ort, den Ihre Angehörigen kennen. Sie können es auch bei der Hinterlegungsstelle Ihres Kantons oder bei einer Vertrauensperson aufbewahren lassen, damit es sicher gefunden wird.
Ja, jederzeit. Sie können es ergänzen, neu schreiben oder vernichten. Wichtig ist, dass klar bleibt, welche Fassung gilt.
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge: Ehepartner, Kinder und weitere Verwandte erben nach festen Anteilen. Gibt es keine gesetzlichen Erben, geht der Nachlass an das Gemeinwesen (Kanton bzw. Gemeinde).
Nein, nicht automatisch. Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht. Sie können Ihren Partner aber im Testament begünstigen, im Rahmen der freien Quote. Je nach Kanton fallen dabei Erbschaftssteuern an.
Ja, besonders wenn es vor 2023 geschrieben wurde oder sich Ihre Familie oder Ihr Vermögen verändert hat. Seit 2023 gelten kleinere Pflichtteile, und Sie können heute oft mehr frei verteilen als früher.
Laden Sie Ihr bestehendes Testament hoch oder beschreiben Sie kurz, was Sie regeln möchten. Sie erhalten vorab eine Offerte – ohne Verpflichtung.
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