Stehen Sie vor der Herausforderung, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, den Ihr Chef von Ihnen verlangt? Fühlen Sie sich unter Druck gesetzt, eine Vereinbarung zu unterzeichnen, die Sie möglicherweise nicht vollständig verstehen oder mit der Sie nicht einverstanden sind?
Bei rechtsanwalt24.ch verstehen wir, wie stressig und verwirrend diese Situation sein kann. Es ist wichtig zu wissen, dass Sie nicht allein sind.
Ein Aufhebungsvertrag kann weitreichende Folgen für Ihr berufliches und persönliches Leben haben. Bevor Sie eine solche Vereinbarung unterschreiben, ist es entscheidend, dass Sie über Ihre Rechte und Optionen vollständig informiert sind.
Nein. Sie sind nicht gesetzlich verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Ein solcher Vertrag ist eine beidseitige Vereinbarung, und ohne Ihre Zustimmung kann Ihr Arbeitsverhältnis nicht einseitig aufgelöst werden. Es gibt wichtige Überlegungen und mögliche Nachteile, die Sie berücksichtigen sollten, wie z.B. den Verlust von Ansprüchen auf Arbeitslosenunterstützung oder mögliche negative Auswirkungen auf zukünftige Arbeitsmöglichkeiten.
Unsere erfahrenen Anwälte bei rechtsanwalt24.ch bieten Ihnen eine umfassende Beratung, um sicherzustellen, dass Sie eine informierte Entscheidung treffen können. Wir helfen Ihnen zu verstehen:
Wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber vorgelegt wird, muss dem Arbeitnehmer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine genügend lange Überlegungsfrist zugestanden werden. Eine dogmatische Grundlage für dieses Erfordernis ist nicht ersichtlich, klar ist aber, dass der Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung nicht unter Druck gesetzt oder überrumpelt werden darf. Unseres Erachtens müsste eine Frist von zwei bis fünf Tagen genügen.
Mit der Aufhebungsvereinbarung können die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung oder auf einen später vereinbarten Zeitpunkt einvernehmlich beenden.
Der Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag wird im Berufsalltag häufig angewendet. Die vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften, die für Kündigungen gelten, müssen nicht eingehalten werden. Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung in rechtlicher Hinsicht.
Allerdings darf ein solcher Vertrag nicht dazu dienen, zwingendes Recht zu umgehen. Zudem kann der Arbeitnehmer auch nicht auf Forderungen aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder eines GAV verzichten (Art. 341 OR).
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