Mietrecht Schweiz

RECHTSBERATUNG

MIETRECHT  -   EINFACH UND TRANSPARENT.


Sie haben Fragen zur Miete, Untermiete, Nebenkosten, Ausserterminliche Kündigung oder Wohnungsrückgabe


Wir beantworten Ihre Fragen zum Mietrecht und können Ihnen eine kompetente Erstberatung durch einen Rechtsanwalt anbieten.
So treffen Sie sicher die richtigen Entscheide.

Rechtsberatung Miete Wohnen Mietrecht
Rechtsauskunft Mietrecht

MIETE - UNTERMIETE


Das Schweizer Mietrecht ist im Obligationenrecht geregelt (OR). Die Rechtsprechung der Gerichte und Mietämter haben im Mietrecht eine besondere Bedeutung.
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch auf Zeit zu überlassen.
Der Mieter entrichtet dafür einen Mietzins. Der Mietvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.

Untermiete

Die Untermiete Ihrer Wohnung ist grundsätzlich erlaubt. Wichtig ist, dass Sie  den Vermieter darüber informieren und die Mietkonditionen offenlegen. Diese dürfen nicht missbräuchlich sein, was bedeutet, dass Sie sich an der Untermiete nicht bereichern dürfen.



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Mietvertrag Rechtsberatung

Mängel - Kleiner Unterhalt -


Kleiner Unterhalt
Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen. Die gesetzliche Kostengrenze liegt diesbezüglich bei ungefähr CHF 150.00.

Mängel
Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, so kann er verlangen, dass der Vermieter den Mangel innert Frist beseitigt. Bei grösseren Mängeln hat der Mieter zudem das Recht auf eine angemessene Mietzinsreduktion während der Dauer des Mangel.

Wir zeigen Ihnen, was Sie beachten müssen.


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Rechtsberatung Kündigung Mietvertrag

KÜNDIGUNG RÜCKGABE DER WOHNUNG


Ausserterminliche Kündigung
Art. 264 OR ermöglicht dem Mieter die vorzeitige Rückgabe der Mietsache, wenn er der Vermieterin einen zumutbaren Ersatzmieter vorschlägt, der bereit ist, die Sache zu den gleichen Bedingungen (Umfang der Mietsache, Höhe des Mietzinses usw.) zu übernehmen.
Zumutbar ist ein Ersatzmieter, wenn er zahlungsfähig ist und Gewähr für die vertragsgemässe Benützung der Sache bietet (BGE 119 II 36 E. 3d). Punkto Zahlungsfähigkeit gilt bei Wohnungen als Faustregel, dass der Mietzins nicht mehr als einen Drittel des Nettoeinkommens ausmachen soll.

Ein einziger Ersatzmieter genügt. Der Mieter trägt aber das Risiko dafür, dass dieser zumutbar und auch wirklich zum Vertragsabschluss mit der Vermieterin bereit ist. Es kann daher nicht schaden, mehrere Kandidaten zu suchen, denn ohne ein genügendes Angebot haftet der Mieter für den Mietzins bis zum nächsten Kündigungstermin.

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