Kündigungsschutz Schwangerschaft
Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

MEINE RECHTE IM JOB BEI SCHWANGERSCHAFT

Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, so wirkt sich dies auch auf ihr Arbeitsverhältnis aus. Wir erklären, welche Massnahmen der Arbeitgeber zum Schutz der Schwangeren treffen muss und zeigen Ihnen, wie der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft in der Schweiz geregelt ist.

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft kündigen oder besteht ein Kündigungsschutz?
Die Kündigung durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt ist nichtig. Voraussetzung ist aber, dass es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Dann hat die Kündigung keinerlei Wirkung und kann erst nach Ablauf der 16 Wochen wiederholt werden.

RECHTSAUSKUNFT

SCHUTZ BEI KÜNDIGUNG MIT SCHWANGERSCHAFT


Der Schutz vor Kündigung in der Schwangerschaft
Schwangere Arbeitnehmerinnen sind in der Schweiz besonderes geschützt. Dazu gehört vor allem der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft, der noch 16 Wochen über die Geburt hinaus gilt. Dieser besondere Schutz gilt auch dann, wenn eine Kündigung während der Schwangerschaft aufgrund einer Betriebsschliessung ausgesprochen werden soll – eine solche Kündigung ist nicht gültig. Wenn die Schwangere in Teilzeit arbeitet oder in der Ausbildung ist, gilt dieselbe Regelung. Kein Kündigungsschutz besteht aber bei befristeten Arbeitsverträgen.

Wann die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert, ist ihr grundsätzlich selbst überlassen. Viele Frauen warten ab, bis das erste Trimester überstanden ist, da zuvor das Risiko einer Fehlgeburt besteht. Es ist in den meisten Fällen sinnvoll, den Arbeitgeber zeitnah zu informieren, denn er ist gesetzlich verpflichtet, schwangere Frauen besonders zu schützen, unter anderem mit folgenden Massnahmen:

  • Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf neun Stunden
  • Keine beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten und kein Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
  • Keine Nachtarbeit ab acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
  • Achtung: Wird eine Frau schwanger, während sie noch in der Probezeit ist, gelten hinsichtlich des Kündigungsschutzes andere Bestimmungen.


Schwanger in der Probezeit? In der Schweiz kein Kündigungsschutz
Die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin während der Probezeit ist in der Schweiz erlaubt. Zwar verbietet das Gesetz die Diskriminierung von Frauen aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft – kommt es aber tatsächlich zu einer Kündigung in der Probezeit, hat dies häufig andere Ursachen. Im schlimmsten Fall könnte ein Arbeitgeber tatsächlich aufgrund der Schwangerschaft kündigen, aber andere Gründe vorschieben. Dies ist jedoch nur schwer nachzuweisen. Natürlich ist es auch möglich, dass der Arbeitgeber der Frau kündigt, ohne überhaupt von ihrer Schwangerschaft zu wissen.

Frauen, die rechtlich dagegen vorgehen wollen, dass sie während der Schwangerschaft in der Probezeit gekündigt wurden, haben demnach keine guten Erfolgsaussichten. Deshalb sollten Arbeitnehmerinnen sich gut überlegen, ob sie dem Arbeitgeber vor dem Ablauf der Probezeit von ihrer Schwangerschaft erzählen.

Eine Schwangere, die die Stelle noch gar nicht angetreten hat, sondern sich noch im Bewerbungsprozess befindet, muss den Arbeitgeber nicht über die Schwangerschaft informieren. Fragt er direkt nach, ob eine Schwangerschaft vorliegt, muss sie diese Frage nicht beantworten. Nur wenn sie die ausgeschriebene Tätigkeit aufgrund der Schwangerschaft nicht oder nur erheblich eingeschränkt verrichten kann, muss der Arbeitgeber informiert werden.

In der Kündigungsfrist schwanger geworden: Was passiert jetzt?
Wenn einer Arbeitnehmerin bereits gekündigt wurde und sie erst während der Kündigungsfrist schwanger wird, wird sie vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten geschützt, indem die Kündigungsfrist bis 16 Wochen nach der Geburt unterbrochen wird. Sie bleibt also noch mehr als ein Jahr in dem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis.

Selbst kündigen ist möglich
Die Schwangerschaft berührt nicht das Recht auf Kündigung durch die Arbeitnehmerin. Sie darf das Arbeitsverhältnis also unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf eigenen Wunsch beenden oder einen Auflösungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber schliessen. Jedoch verliert sie damit den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und auf die Mutterschaftsentschädigung (mindestens 80 Prozent des Lohns für 14 Wochen). Dieser Schritt sollte also wohlüberlegt sein.

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