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Erbrecht - Fragen und Antworten zum Erbrecht
Das Erbrecht ist sehr anspruchsvoll. Hier finden Sie Antworten auf zehn der am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht:
Wie muss ich mein Testament schreiben, wie kann ich meine Ehefrau oder meinen Partner bestmöglich begünstigen, oder wie hoch sind die Erbschaftssteuern?
Das ganze Erbrecht ist nicht nur umfangreich, es ist auch sehr schwierig zu erfassen. Und Fehler können sich fatal auswirken. Fehlt zum Beispiel das Datum im Testament, könnte unter Umständen ein Erbe das Schriftstück mit Erfolg als ungültig erklären.
Das Gesetz hält viele Normen bereit, die gelten, wenn der Erblasser keine anderen Anordnungen trifft, oder aber die gelten, wenn die Anordnungen gegen das Gesetz verstossen. Viele spätere Streitigkeiten könnten vermieden werden, wenn wir uns zu Lebzeiten mit dem Thema befassen würden.
1. Wer gilt von Gesetzes wegen als Erbe, und wie viel erhält wer?
An erster Stelle erben der überlebende Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen. Sind weder Ehepartner noch Kinder da, erbt in zweiter Linie der elterliche Stamm. An Stelle der verstorbenen Eltern gelangt die Erbschaft an deren Nachkommen. Pflichtteilgeschützt sind allerdings nur der überlebende Ehegatte, die Kinder und die Eltern, nicht aber die Geschwister. Der überlebende Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte geht an die Kinder, der Pflichtteil davon beträgt für den Ehegatten. Setzt der Erblasser in dieser Konstellation auch die Nachkommen auf den Pflichtteil, so erhalten diese ¾ von ½ , also 3/8 des Nachlasses.
2. Wie muss ich mein Testament schreiben, was ist zu beachten?
Jeder kann nur sein eigenes Testament schreiben, ein gemeinsames Testament erlaubt das Gesetz nicht. Ein Testament muss von Anfang bis zum Ende von Hand geschrieben werden. Und natürlich darf die Unterschrift nicht fehlen. Früher musste zudem die Ortsangabe auf dem Schriftstück ersichtlich sein, dies ist heute kein Gültigkeitserfordernis mehr. Sie können jederzeit ein neues Testament schreiben, das neue ersetzt oder ergänzt dann das alte. Ehe- oder Erbverträge kann man nicht so formlos wie ein Testament verfassen, sie müssen nämlich öffentlich beurkundet werden, und dafür ist zumindest im Kanton Zürich der Gang auf das Notariat unumgänglich.
3. Wie hoch sind die Erbschaftssteuern, und wer erhebt diese?
Wer etwas erbt, muss darauf Steuern bezahlen, und dies am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Nur Liegenschaften sind dort zu versteuern, wo sie stehen, also nicht am letzten Wohnort des Erblassers. Wie hoch die Steuern anfallen, hängt davon ab, in welchem Verhältnis Sie zum Verstorbenen stehen. Die Ehepartnerin oder der Ehepartner sowie die direkten Nachkommen des Erblassers müssen in gewissen Kantonen Steuern bezahlen, der Bund allerdings erhebt für diese Erben keine Steuern. Im Kanton Zürich bezahlen der überlebende Ehepartner und die Nachkommen keine Erbschaftssteuer, dafür aber die Konkubinatspartnerin, die Geschwister und die Eltern.
4. Wen genau kann der Erblasser enterben, und wie geht das?
Enterben können Sie nur die Erben, die einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch haben: den überlebenden Ehepartner, die Eltern und die Nachkommen. Diese Strafentenburg ist gesetzlich sehr streng geregelt. Unverträglichkeiten in der Familie oder die Entfremdung von Scheidungskindern bilden keine Enterbungsgründe. Verlangt sind schon viel schwer schwerwiegendere Gründe. Nur wenn ein im Gesetz genannter Enterbungsgrund vorliegt und dieser dann zusätzlich noch im Testament ausdrücklich genannt wird, ist eine Enterbung möglich. Entgegen einer verbreiteten Vorstellung wirkt die Enterbung nicht auch gegenüber den Nachkommen der enterbten Person.
5. Wann können Erben über den Nachlass verfügen?
Die Erben bilden gemeinsam eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam über das Nachlassvermögen verfügen. In der Regel wird Ihnen die zuständige Behörde einen so genannten Erbschein ausstellen. Damit geht quasi der Nachlass vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft über. Die meisten Banken verlangen den Erbschein, ohne diesen ist der Bezug von Geldern erschwert oder praktisch nicht möglich. Zuständig für die Ausstellung des Erbscheins ist im Kanton Zürich das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Ist ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, wird der Erbschein in der Regel erst nach der Eröffnung dieser Dokumente ausgestellt.
6. Braucht es eine Testamentseröffnung, wer ist zuständig?
Jeder, der ein Testament einer verstorbenen Person aufbewahrt oder im Besitze eines sollchen ist, muss dieses unverzüglich der Nachlassbehörde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zur so genannten Testamentseröffnung einreichen. Erbverträge werden nur dann eröffnet, wenn dies so im Vertrag vorgesehen ist. Die Testamentseröffnung hat den Zweck, die Betroffenen über den Inhalt des Schriftstucks zu informieren, und sie ist die Grundlage für den Erbschein. Das Gericht muss nun alle bedachten Personen und Organisationen und, unabhängig vom Inhalt des Testaments, alle gesetzlichen Erben ermitteln, da diese Klage gegen das Testament einreichen könnten.
7. Wie erkläre ich das Testament der Tante als ungültig?
Schreibt eine verfügungsunfähige Person ein Testament, so kann es mit einer Ungültigkeitsklage ganz oder allenfalls teilweise für ungültig erklärt werden. Ohne Klage bleibt das Testament gültig. Die Klage ist an strikte Fristen gebunden (1 Jahr seit Kenntnis der Verfügung und des Ungültigkeitsgrundes). Verfügt aber zum Beispiel eine allein stehende, kinderlose und sterbenskranke Person einige Monate vor ihrem Tod, dass der Freund, den sie erst kurz vor ihrem Tod kennen gelernt hat, Alleinerbe sein soll, werden es die Erben schwer haben, diese Verfügung als ungültig zu erklären. Die Beweislast liegt nämlich beim Kläger, er hat also die Urteilsunfähigkeit zu beweisen.
8. Muss die Mietwohnung gekündigt werden?
Was passiert mit der Mietwohnung, wenn der Mieter stirbt? Erlischt damit das Mietverhältnis automatisch? Nein, denn mit dem Tod der Mieterin gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die Erben über. So steht es im Gesetz. Das bedeutet, dass die Erben die Wohnung zuerst kündigen müssen. Die Erben können den Vertrag mit der gesetzlichen Frist auf einen gesetzlichen Termin kündigen, das gilt auch, wenn im Mietvertrag längere Kündigungsfristen vorgesehen sind. Achtung: Die Erben sollten die Wohnung des Erblassers nur gemeinsam kündigen. Ist ein Willensvollstrecker im Testament genannt, steht auch ihm das Recht zur Kündigung zu.
9. Wer muss die Rechnungen des Erblassers bezahlen?
Beim Tod eines Menschen fallen in der Regel sehr viele Rechnungen an. Und bis der Erbschein ausgestellt wird, der zum Geldbezug vom Konto des Erblassers berechtigt, kann es meist einige Zeit dauern. Die Erben erhalten den ganzen Nachlass, also Aktiven wie Passiven. Die Erben müssen demnach auch die Schulden übernehmen. Wer das Erbe deshalb nicht annehmen will, muss aktiv werden und es ausschlagen. Aber aufgepasst, die Frist dazu beträgt drei Monate. Schulden sollen erst nach Annahme des Erbes beglichen werden, denn das Bezahlen von bereits fälligen Erbschaftsschulden könnte als Einmischung gelten, und dann wäre eine Ausschlagung schwierig.
10. Wie kann ich meinen Ehepartner begünstigen?
Wer seinen Ehepartner bestmöglich begünstigen möchte, hat dazu mehrere Möglichkeiten. Je nach Konstellation macht die eine Variante mehr Sinn. Entscheidend ist, ob das Paar gemeinsame Kinder, keine Kinder oder keine gemeinsamen Kinder hat. Grundlage für die verschiedenen Begünstigungsmöglichkeiten bietet nicht nur das Erbrecht, sondern auch das Eherecht. So ist es möglich, die Errungenschaftsbeteiligung durch Ehevertrag zu Gunsten des überlebenden Ehepartners abzuändern. Mann und Frau können ausserdem zu Lebzeiten einen anderen Güterstand wählen oder mit einem Erbvertrag oder einem Testament weitere Begünstigungen festhalten.
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